BGer: Wer sich ohne weitere Wertung gegen die Verbreitung des Islam in der Schweiz äussert, ist kein Rassist

Wer sich ohne weitere Wertung gegen die Verbreitung des Islam in der Schweiz äussert, ist kein Rassist. Das Bundesgericht urteilt daher, dass ein Politiker, der wegen einer Äusserung dieses Inhalts des "verbalen Rassismus" bezichtigt wurde, in seiner zivilrechtlich geschützten Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist.

Die Beschwerdeführerin, die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA), brachte vor, eine Reduktion des Begriffs "Rassismus" auf Fälle von der Schwere einer Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB sei falsch und lasse alle nicht strafbaren, aber kaum minder verwerflichen Formen des Rassismus ausser Betracht. Der Begriff sei gerade nicht eng, sondern in einem möglichst weiten Sinn auszulegen. Jede Gruppenbildung in "WIR" und "DIE ANDEREN", die nach Kriterien Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler Ursprung, Volkstum oder Religion gemacht werde, erfülle den Begriff des Rassismus. Werde von ihrem weiten Rassismusbegriff ausgegangen, sei die Rubrizierung der Äusserungen des Beschwerdegegners als "Verbaler Rassismus" wahr.  In der Aussage, der Ausbreitung des Islam Einhalt zu gebieten, liege nicht nur eine politische Stellungnahme im Sinn eines "Heimatschutzes", sondern eine klare Abwertung des Islam als Religion im Generellen und der Glaubensangehörigen im Speziellen und damit eine als Rassismus verpönte Gruppeneinteilung in ein "WIR" und "DIE ANDEREN".

Das Bundesgericht in seinen Erwägungen: Entscheidend ist indessen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dass das blosse Aufzeigen einer Verschiedenheit zwischen zwei Individuen oder Gruppen noch keinen Rassismus darstellt. Rassismus beginnt dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unterschieden letztlich nur ein Mittel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten.

29.08.2012 5A 82/2012