Datenschutz in den Kirchgemeinden

Mit gutem Grund befürchten Menschen, die aus der Kirche austreten Nachteile. Immer wieder kommt es vor, dass sich Behördenmitglieder nicht an ihre Schweigepflicht halten.

Die Informationen der Kirchen sind kein Grund zur Beruhigung: http://www.frei-denken.ch/de/2010/08/kirchenaustritt-privat-oder-offentlich/

Die Kantone verfügen alle über ein Datenschutzgesetz, welches auch den Datenschutz in den Kirchgemeinden regelt.

Grundsatz

Die Konfession gehört zu den "besonders schützenswerte Personendaten", die nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder der ausdrücklich erfolgten Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden dürfen.

Konkrete Fragen

Sind Personendaten an Kirchgemeindeversammlungen, Kirchgemeinderatssitzungen, Kommissionen öffentlich?

Ja, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt oder die betroffene Person vorgängig ausdrücklich zugestimmt hat und wenn sonst keine wichtigen öffentlichen Interessen oder schützenswerten privaten Interessen dagegen sprechen. Dritte, also an einem traktandierten Geschäft nicht beteiligte Personen, dürfen dann etwa an der Verhandlung des Kirchgemeinderates teilnehmen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Teilnahme oder Einsicht Dritter eine Persönlichkeitsverletzung und daher unzulässig.

Beispiel: Das Traktandum „Liste mit den erfolgten Kirchenaustritten“ der Kirchgemeinderatssitzung ist nicht öffentlich. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage und ausdrückliche Einwilligungen der betroffenen Personen liegen ebensowenig vor.

Dürfen Spitäler, Altersheime, andere soziale Einrichtungen Personendaten an die Kirchgemeinde bekanntgeben?

Ja, aber nur eine Liste mit den erforderlichen Daten: Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum der Kirchenglieder der jeweiligen Kirchgemeinde. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Personen ausdrücklich eingewilligt haben. Dies ist etwa der Fall, wenn die betroffene Person beim Informationsblatt die Frage „darf Information an den Seelsorger Ihrer Kirchgemeinde weitergegeben werden“ mit „ja“ beantwortet hat. Weitere Daten, z.B. die Krankheit der betroffenen Person, können nach vorgängigem ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person bekanntgegeben werden. Sie fallen unter das Berufs- und Seelsorgegeheimnis. Zulässig ist auch die Einsicht in eine Liste mit den obgenannten Daten aller Patienten / Insassen, bei welchen aber einfach die Glieder der eigenen Kirchgemeinde abgeschrieben werden müssen.

Einzelne Kantone

Kt. Solothurn: http://www.so.ch/fileadmin/internet/sk/skdat/pdf/merkblatt_kirchgemeinden.pdf

Kt. Zürich: http://www.datenschutz.ch/themen/artikel/stichwort//datenschutz-im-kirchlichen-bereich

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