Kt. GR: Staat und Kirche

Präambel

Verfassung (2003)

„Wir, das Volk des Kantons Graubünden, im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott sowie gegenüber den Mitmenschen und der Natur,…“

Anerkennung

VIII.     Staat und Kirchen Verfassung (2003)

Art.      98      Landeskirchen und Kirchgemeinden

1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche sind öffentlichrechtlich anerkannt.

2 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

3 Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkannt werden.

Art.      99      Autonomie

1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

2 Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.

3 Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.

4 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.

5 Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.*

*seit 1959

 

 

Jur. Personen

Steuergesetz

Art. 1 Abs. 1 lit. F eine Kultussteuer für die Landeskirchen.  

Art. 3 Ziff 4 Der Grosse Rat setzt jährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer für die Quellensteuer der Gemeinden sowie der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden fest.

Art. 97e

Der Kanton erhebt für die Landeskirchen die Kultussteuer auf der Gewinn- und Kapitalsteuer.

Schule/Religion

Schulgesetz

Art.      7      Religionsunterricht

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen den ihnen angehörenden Schülerinnen und Schülern in der Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die Schulräume stehen ihnen dafür unentgeltlich zur Verfügung.

2 Der Religionsunterricht zählt zu den obligatorischen Unterrichtsfächern der Schule. Vorbehalten bleibt eine schriftliche Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Evolution

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Sonstiges

Abstimmung Ethik Unterricht versus 1+1 am 17. Mai 2009

Konfessionsfreie

2000:  5.05%2010: 12.53%

Rechtssammlung

http://www.unifr.ch/ius/religionsrecht_de/dienstleistungen/rechtssammlung/kantone/gr