Statuten-FVS-ZH-1993.pdf

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(file: @@Statuten-FVS-ZH-1993.pdf@@)STATUTEN der Sektion Zürich der Freidenker-Vereinigung der Schweiz 1993 STATUTEN der Sektion Zürich der Freidenker-Vereinigung der Schweiz 1 NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1: Name und Sitz Mit Sitz in Zürich besteht eine Sektion der FREIDENKER-VEREINIGUNG DER SCHWEIZ (Kurzbezeichnung FVS) im Sinne von deren Statuten vom 10. November 1991. Die Sektion, im folgenden ‘FVS Zürich“ genannt, ist als Verein nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches konstituiert. Art. 2: Zweck 1 Die “FVS Zürich“ fördert die statutarischen Bestrebungen der FVS in der Region Zürich sowie in weiteren Gebieten, in denen keine Sektionen der FVS bestehen. 2 Die “FVS Zürich“ dient dem Kontakt der Mitglieder untereinander und ist bestrebt, das freidenkerische Gedankengut, der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Sie unterhält einen Familiendienst für ihre Mitglieder unvermittelt Redner und Rednerinnen für freidenkerische Familienfeste und Trauerfeiern. 3 Sie unterstützt nach Möglichkeit soziale und kulturelle Werke. II MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund der schriftlichen Beitrittserklärung. Aufgenommen werden Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und die Statuten der “FVS Zürich“ als verbindlich anerkennen. Art.4 Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand. Art. 5 1 Die ‘FVS Zürich‘ kennt die folgenden Arten von Mitgliedschaft: a) Sektionsmitglieder b) Ehrenmitglieder 2 Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die °FVS Zürich‘ verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern (Freimitglieder im Sinne der Statuten der FVS) ernannt werden. 3 Die Sektion übernimmt für die Ehrenmitglieder (bzw. Freimitglieder) alle Beiträge und Abonnementsgebühren an die FVS. Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft: a) Durch Übertritt in eine andere Sektion. b) Ein Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss 3 Monate vorher dem Vorstand eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. c) 1 Mitglieder, die den Interessen der FVS oder “FVS Zürich“ grob zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. 2 Das betreffende Mitglied ist mit eingeschriebenem Brief zur Ausschlussverhandlung einzuladen, wo ihm volles rechtliches Gehör und alle Mitgliedschaftsrechte zustehen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Mitgliederversammlung ohne weiteres den Ausschluss des betroffenen Mitgliedes beschliessen. 3 Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, können vom Vorstand aus der FVS ausgeschlossen werden. 4 Gegen alle Ausschlüsse steht dem Betroffenen der Rekurs innert 30 Tagen an den Grossen Vorstand der FVS zu. Er ist auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. 5 Mitglieder, die aus der “FVS Zürich ausgeschlossen werden, gehören der FVS weiterhin als Einzelmitglied an. 2 III FINANZIELLE MITTEL Art. 7 1 Die “FVS Zürich“ finanziert ihre Tätigkeit durch: a) Mitgliederbeiträge b) Spenden c) Vereinsvermögen 2 Der Mitgliederbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: a) Zentralbeitrag b) Abonnementsgebühren für die Vereinszeitung c) Sektionsbeitrag 3 Der Sektionsbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr (=Kalenderjahr) bestimmt. Der Mitgliederbeitrag ist für das ganze Jahr zu bezahlen. Die Zahlung muss bis zum 30. Juni erfolgen. Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni ein, so beträgt der Beitrag die Hälfte (50 %). 4 Der Vorstand ist befugt, einzelne Mitglieder aus finanziellen Gründen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise zu befreien und die Beiträge an die FVS durch die Sektion zu übernehmen. IV ORGANISATION Art. 8 Die Organe der Sektion sind: 1. 2. 3. 4. Die Mitgliederversammlung der Vorstand die Rechnungsprüfer der Familiendienst 1. Mitgliederversammlung Art.9 1 Der Vorstand ist befugt, nach Bedarf eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. 2 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, sofern die Versammlung nicht einen besonderen Tagespräsidenten bestellt. 3 Die Mitgliederversammlung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. 4 An der Mitgliederversammlung entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. Wahlvorschlag als abgelehnt. Art. 10 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: a) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Familiendienstes c)Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets der Sektion, einschliesslich von Fondsvermögen, nach Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer d) Genehmigung des Jahresprogramms e) Festsetzung des Jahresbeitrages f) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer g) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlungen der FVS sowie der Mitglieder des Grossen Vorstandes der FVS. Die Delegierten und die Mitglieder des Grossen Vorstandes der FVS werden jeweils für ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht zugleich dem Zentralvorstand angehören, sind von Amtes wegen Delegierte für die Versammlungen der FVS. h) Beschlussfassung über Anträge an die Delegiertenversammlungen der FVS i) Beschlussfassung über die Sektion betreffende Anträge von Mitgliedern oder vom Vorstand k) Statutenänderungen. Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn nicht ein Sechstel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Die Generalversammlung muss im ersten Quartal des Vereinsjahres stattfinden. 4 2. Vorstand Art. 11 1 Der jeweils auf drei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Präsident und Kassler werden als solche gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 2 Während des Jahres ausscheidende Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand ersetzt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 3 Die Mitgliederversamm1ung kann mit Zweidritteismehrheit Vorstandsmitglieder abberufen, wenn diese durch ihre Amtsführung die Interessen der “FVS Zürich“ schwer schädigen. 4 Mitglieder des Grossen Vorstandes der FVS haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Art. 12 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 An der Vorstandssitzung entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Art. 13 Der Vorstand vertritt die Sektion nach aussen. Er hat die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und ihre Beschlüsse zu vollziehen. Die Ausgaben-kompetenz des Vorstandes bewegt sich im Rahmen des genehmigten Budgets. Art. 14 Der Kassier hat für die laufenden Kassengeschäfte Einzelunterschrift. Veränderungen der Struktur des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand. 5 Art. 15 Im übrigen ist die Unterschriftsberechtigung wie folgt geregelt: Die rechtsverbindliche Unterschrift wird kollektiv vom Präsidenten und vom Aktuar geführt, im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern. Für die routinemässige Korrespondenz haben Präsident (bzw. Vizepräsident) und Aktuar Einzelunterschrift. Art. 16 1 Grundsätzlich arbeiten die Funktionäre der “FVS Zürich‘ ehrenamtlich. Für grössere Arbeitsleistungen kann von der Mitgliederversammlung ein Entgelt festgesetzt werden. Alifällige Spesen werden von der “FVS Zürich“ übernommen. Die Funktionäre unterstehen hinsichtlich aller vereinsinterner Daten der Schweigepflicht. 3. Rechnungsprüfer Art. 17 2 3 4 Das gesamte Rechnungswesen wird jährlich von zwei Rechnungsprüfern kontrolliert. Ihre Amtsdauer ist so gestaffelt, dass jedes Jahr ein Rechnungsprüfer nach zweijähriger Amtsdauer ausscheidet. 4. Familiendienst Art.18 1 Der Familiendienst ist zuständig für Beratungs- und Besuchsdienste im Rahmen der personellen Möglichkeiten. Er vermittelt Redner und Rednerinnen für freidenkerische Familienfeste und Trauerfeiern. 2 Der Familiendienst muss mit mindestens einer Person dem Vorsand angehören. 6 V HAFTUNG Art. 19 Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. VI AUFLOESUNG Art. 20 Sollte der Mitgliederbestand auf weniger als fünf Personen absinken, muss die Auflösung der Sektion erfolgen. In diesem Fall geht das Vereinsvermögen der Sektion in die Verwaltung der FVS• über, bis wieder ein Bestand von wenigstens fünf Mitgliedern erreicht ist. VII GERICHTSSTAND Art. 21 Gerichtsstand ist die Stadt Zürich. VIII ERGAENZENDES RECHT Art.22 Ergänzend zu diesen Statuten kommen die Statuten der FVS zur Anwendung. IX UEBERGANGSBESTIMMUNG Art. 23 Bisherige Freimitglieder behalten ihre Mitgliedschaftsrechte. 7 X SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art.24 1 Diese Statuten ersetzen jene vom 29. Juni 1979. 2 Die Statuten sind vom Zentralvorstand genehmigt, von der Generalversammlung am 27, März 1993 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. 3 Frühere Vereinsbeschlüsse, die im Widerspruch zu den neuen Statuten stehen, sind aufgehoben. Sektion „FVS Zürich“ Präsident: Edi Rüegg 8 Aktuarin: Fanny Jaeggi