Wozu Religionsfreiheit?

Der Begriff der Religionsfreiheit umfasst eine positive und eine negative Seite: Positive Religionsfreiheit ist die Freiheit eines Menschen, eine Religionsgemeinschaft jederzeit zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen. Dazu gehört auch die Freiheit, für die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen einzutreten, wie auch das Recht, Eidesformeln in einer nicht nur religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen. Negative Religionsfreiheit ist die Freiheit eines Menschen, zu keiner oder nicht zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu gehören bzw. eine solche verlassen zu können und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen oder genötigt zu werden. Dazu gehört auch die Freiheit, die persönlichen religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren, wie auch das Recht, Eidesformeln in einer religiös/weltanschaulich neutralen Form abzulegen. http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsfreiheit

Wessen Religionsfreiheit?

"Angesichts des erneuten Angriffs auf die Religionsfreiheit von Familien in bestimmten europäischen Ländern, in denen die Teilnahme an Aufklärungskursen und Lebenskunde verlangt wird, kann ich nicht schweigen", sagte der Papst in seiner traditionellen Neujahrsansprache an Vatikan-Botschafter. Er reagierte damit auf einen Streit des Vatikans mit der Regierung in Madrid. Diese will mit den Kursen liberale Werte fördern. Sie hatte daher vor drei Jahren einen Lebenskunde-Kurs eingeführt, in dem Themen wie Homosexualität, Scheidung und Abtreibung offen angesprochen werden. Tausende Eltern hatten den Kurs als "anti-christlich" bezeichnet. Der Papst sagte nun, solche Kurse wollten eine neutrale Wahrnehmung des Menschen und des Lebens widerspiegeln. In Wahrheit vermittelten sie aber eine gegen den Glauben und die Vernunft gerichtete Lehre. Es handle sich um ein Beispiel der "Bedrohungen" gegen "die kulturellen Wurzeln, die der Identität und des sozialen Zusammenhalts vieler Nationen zugrunde liegen". Zugleich unterstrich der Papst das Recht von Ärzten, Abtreibungen zu verweigern. http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-01/papst-aufklaerung-religionsfreiheit

... der Eltern?

Der Papst stellt sich zusammen mit Evangelikalen und radikalen Muslimen klar auf den Standpunkt, dass es um die Religionsfreiheit der Eltern geht. Sie sollen das Recht haben, ihre Kinder vor Themen zu schützen, welche in der Sexualmoral ihrer Religion tabuisiert werden.

... der Kinder?

Die Religionsfreiheit von Kindern wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Traditionell ist die Vorstellung, dass Kinder den Glauben ihrer Eltern zu übernehmen haben. Erst ab 14 (DE, FR, AT) oder 16 (CH) oder sogar 20 (USA) Jahren, wird ihnen eine persönliche Entscheidung ermöglicht.

Die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 statuiert: Art. 14 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

Das in Artikel 14 verankerte Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt im Wesentlichen das in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verbürgte allgemeine Menschenrecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Beim Vergleich ergibt sich aber ein bedeutender Unterschied. Artikel 14 enthält keine dem Artikel 18 Abs.  des Paktes entsprechende Bestimmung, wonach die Paktstaaten verpflichtet sind, die Freiheit der Eltern zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. Dies hängt mit der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes insgesamt verfolgten Linie zusammen, Rechte der Eltern in einer die Rechte des Kindes betreffenden Konvention nicht zu regeln. Anstatt dessen erlegt Artikel 1 Abs. 2 des vorliegenden Übereinkommens den Eltern eine dem Artikel 5 dieses Übereinkommens entsprechende Verpflichtungen auf.

Beide Regelungen sind nebeneinander sinnvoll und anwendbar: Solange das Kind sich in Fragen der Religion keine eigene Meinung bilden kann, entscheiden die Eltern (oder sonstigen personensorgeberechtigten Personen) über die religiöse Erziehung des Kindes nach ihren Vorstellungen (Artikel 18 Abs.  des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte). Bei älteren Kindern, die sich eine eigene religiöse Meinung bilden, müssen Eltern und sonstige Personensorgeberechtigte diese Meinung berücksichtigen.

Dies bedeutet insbesondere, dass gerade in dem Alter, in dem junge Menschen sexuell aktiv werden, das Interesse der Eltern immer mehr hinter das Interesse des Kindes gestellt werden muss.

Mehr zu Religionsfreiheit von Kindern: http://www.frei-denken.ch/de/2009/04/religionsfreiheit-von-kindern/

Bundesgericht

Schwimmunterricht: Integrationsinteresse des Staates und des Kindes steht über der Religionsfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern.

http://www.frei-denken.ch/de/2008/11/bger-integration-geht-vor-religionsfreiheit/